GVG § 185 Abs. 1 Satz 1; StPO § 338 Nr. 5
Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben.
BGH, Urteil vom 6. März 2025 – 3 StR 249/24 – Landgericht Trier