Kinderpornografie - § 184 b StGB

Der Besitz von Kinderpornographie steht nach § 184 b StGB unter Strafe (siehe auch Selbstanzeige bei Kinderpornografie). Als eine strafbare Handlung gilt es, wenn man entsprechende Dateien auf einem USB-Stick, der Festplatte oder anderen Speichermedien speichert bzw. verbreitet.

Das Gesetz sieht in § 184 b StGB eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft vor.

Beachten sollte man auch, dass das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Verschaffens“ wohl schon mit dem Download in den Arbeitsspeicher (und der bloßen Möglichkeit permanenter Speicherung), jedenfalls aber bei (automatischer) Abspeicherung im Cache-Speicher vollendet ist.

Ebenso macht sich derjenige des „Verbreitens“ strafbar, der kinderpornographische Daten von einem Computer zum Herunterladen anbietet. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch beim Einstellen in das Internet mit der Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs, insbesondere also auf einer Homepage, vor.

Aus den vorbenannten Gründen ist daher das Versenden, Hochladen oder Ansehen von kinderpornografischen Inhalten auf diversen Social-Media-Plattformen wie X (ehem. Twitter), Instagram, TikTok, Snapchat, WhatsApp, Telegram, Facebook u.v.m.; Streaming- und Videodiensten wie YouTube und Twitch u.v.m.; Chat-Apps und Gamingportale wie Discord, Steam, EpicGames, Origin, EA u.v.m. sowie E-Mail-Plattformen wie web.de, Google Mail, GMX, T-online-Mail usw. in den jeweiligen Benutzerrichtlinien der Plattformen ausdrücklich untersagt, wird massiv verfolgt und teilweise automatisiert zur Anzeige gebracht.  Mehr hierzu finden Sie hier: NCMEC und Kinderpornografie. Sollten von der Person, gegen welche der Vorwurf des Besitzes/Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornografie besteht, auf Online-Plattformen mit anderen Nutzern Absprachen zum Austausch von kinderpornografischen Inhalten getroffen worden sein, kann Bandenkriminalität vorgeworfen werden. Mehr hierzu finden Sie hier.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfes der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b StGB ermittelt wird.

Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

Aktuelles

Am Donnerstag, dem 14.03.2024, hat der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der Mindesstrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte beraten.

Der Entwurf beinhaltet die Herabsetzung einiger Mindeststrafen, jedoch nicht die Herabsetzung der Höchststrafen. Grund hierfür ist, dass sich nach der letzten Strafverschärfung in der Praxis ergeben hat, dass die Möglichkeit zur Einstellung von Verfahren bei Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit „eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist.“

Besonders wird hier Augenmerk darauf gelegt, dass die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte manchmal nicht aus eigenem sexuellen Interesse an der Thematik geschieht, sondern die betreffenden Personen im Gegensatz das Ziel hatten, eine weitere Verbreitung zu verhindern oder aufzuklären. Besonders häufig seien solche Fälle „bei Eltern sowie Lehrerinnem und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, [Lehrkörper] oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren.“

Auch wurden Beispiele benannt, in welchen Personen ungewollt in den Besitz kinderpornografischen Materials geraten waren - zum Beispiel, weil solches Material ungewollt über Chats weitergeleitet wurde.

Es soll außerdem berücksichtigt werden, dass gerade Täter, die selbst noch Jugendliche sind, häufig - je nach geistigem Entwicklungsstand - eher aus Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben handeln, anstatt sich tatsächlich von den kinderpornografischen Inhalten sexuell erregt zu fühlen.

Besitz und Verbreitung Kinderpornografischer Schriften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 18.11.2019 zum Aktenzeichen 3 StR 264/19 folgendes festgestellt:

„[...] Zwar stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften grundsätzlich nur eine Tat dar, selbst wenn diese sich auf mehreren Datenträgern befinden. Der gleichzeitige Besitz bewirkt als Auffangtatbestand aber nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn [...] nicht selbstständige Verschaffenstaten festgetellt sind. [...]“


Leicht abgewandelt heißt es im BGH-Beschluss vom 21.09.2022 zum Aktenzeichen 1 StR 248/22:

„[...] Grundsätzlich stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornographischer Schriften nur eine Tat dar, selbst wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn selbständige Verschaffenstaten festgestellt sind. [...]“


In den Beschlüssen des BGH vom 25.01.2022 zum Aktenzeichen 1 StR 424/21 sowie vom 15.01.2020 zum Aktenzeichen 2 StR 321/19 heißt es:

„ [...] die Fälle des Verbreitens [...] und des Besitzes [...] kinderpornografischer Schriften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [stehen] im Verhältnis zur Tateinheit, wenn [...] der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über das Verbreiten hinausgeht, also eine von vielen über einen längeren Zeitraum besessenen kinderpornografischen Schriften zudem verbreitet wird [...]“


Weiterhin hat der BGH mit Urteil vom 16.05.2024 zum Aktenzeichen 3 StR 112/23 den Begriff des „Verbreitens“ näher erläutert:

„[...] Die bloße Absicht der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts (§ 184 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) genügt [...] für eine Strafbarkeit nach § 176c Abs. 2 StGB nicht; vielmehr muss zu dieser die weitere Intention einer anschließenden Handlung im Sinne einer der in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB aufgeführten Verbreitungsvarianten hinzutreten. [...]“


Zu der Problematik der Konkurrenzverhältnisse bei Sich-Verschaffen und Besitz mehrerer kinder- und jugendpornografischer Inhalte sagt der BGH in seinem Beschluss vom 04.06.2024 zum Aktenzeichen 2 StR 101/24 Folgendes:

„[...] Zwar tritt der Besitztatbestand des § 184c Abs. 3 Var. 2 StGB konkurrenzrechtlich hinter dem Sichverschaffen jugendpornografischer Inhalte nach § 184c Abs. 3 Var. 1 StGB zurück [...]. Jedoch stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Inhalte – für jugendpornografische Inhalte gilt nichts anderes – nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Datenträgern befinden [...]. Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften jugendpornografischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte kein Raum ist. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz jugendpornografischer Inhalte in diesem Fall tateinheitlich neben die selbständigen Verschaffungstaten. Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern [...].“

Besitz von Kinderpornografie - Herunterladen mehrerer Dateien stellt nur eine Tat dar

In einem Beispielfall hat ein Täter in mehreren Fällen kinderpornographisches Videomaterial heruntergeladen. Der BGH sagt hierzu im Beschluss vom 10.07.2008 zum Aktenzeichen 3 StR 215/08:

„[...] Nach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete der Angeklagte im Juni 2007 kinderpornographische Seiten im Internet. Dabei wurden ohne sein Zutun aber mit seinem Wissen entsprechende Bilddateien auf der Festplatte seines Computers gespeichert. Einen Monat später lud er zwei Videodateien, die ebenfalls den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellten, aus dem Internet auf seinen Computer herunter. Der Vorgang blieb unvollständig, die Filme konnten jedoch abgespielt werden.

Damit hat sich der Angeklagte in zwei Fällen kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, verschafft (§ 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB). Soweit der Angeklagte dabei im Verlauf einer Internetsitzung jeweils mehrere Dateien auf seinen Computer heruntergeladen hat, liegt jeweils nur eine Tat im Rechtssinn vor. Die zeitlich deutlich auseinander liegenden, jeweils auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses erfolgten Beschaffungsvorgänge stehen dagegen zueinander in Tatmehrheit. [...]“

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

§ 184 b StGB hat folgenden Inhalt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1. staatlichen Aufgaben,

2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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