Mord - § 211 StGB

Die Beschuldigung, „Mörder" zu sein, ist einer der schwerwiegendsten Tatvorwürfe, welche das deutsche Strafrecht kennt, lebenslange Freiheitsstrafe. Die Tathandlung besteht in der Tötung eines anderen Menschen. Zusätzlich muss der Täter noch ein weiteres Mordmerkmal erfüllen.

Mordmerkmale

Zu den Mordmerkmalen zählen:

  • Mordlust
  • Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • Habgier
  • sonstige niedrige Beweggründe

Ferner werden noch die Mordmerkmale hinsichltich ihrer Ausführungsarten mit aufgeführt, also Mord...

  • ...mit Heimtücke
  • ...durch Grausamkeit
  • ...mit gemeingefährlichen Mitteln
  • ...um eine andere Straftat zu ermöglichen oder verdecken

Verteidigungsstrategie

Eine Vertretung in einem Mordverfahren bedarf einer sehr guten Vorbereitung. Nicht ohne Grund wird die Verteidungung eines Beschuldigten, der des Mords angeklagt ist, als „Königsdisziplin“ angesehen. Um den Beschuldigten effektiv verteidigen zu können, muss der Strafverteidiger frühzeitig für das Verfahren beauftragt werden.

Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich dem Beschuldigten nur eingehend raten, sich weder von der Kripo, der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht (Ermittlungsrichter) ohne anwaltlichen Rat vernehmen zu lassen. Hierzu zählen auch beiläufige Befragungen, die auf dem Gang vor dem Vernehmungszimmer oder bei der Aushändigung von persönlichen Dingen in der Zelle stattfinden. Dabei wird – ungeachtet häufig zweifelhafter Vernehmungsfähigkeit eines gerade festgenommenen, seelisch schwer erschütterten Menschen – von den besonders ausgebildeten, erfahrenen, oft hoch qualifizierten Kriminalbeamten der Mordkommission dieser Augenblick als besonders günstiger Zeitpunkt für die Herbeiführung eines Geständnisses angesehen.

Eine Stellungnahme, auch durch einen Rechtsanwalt, kann in jedem Stadium des Verfahrens abgegeben werden. Jedoch sollte sie stets erst nach erfolgter Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte erfolgen. Bis die Ermittlungen endgültig abgeschlossen sind, kann es jedoch bei einer umfangreichen Beweisaufnahme in einem Mord- bzw. Totschlagsverfahren längere Zeit dauern. Daher muss sich der Beschuldigte unbedingt an sein Schweigerecht in jeglicher Form halten.

Die Verteidigung in Kapitalstrafverfahren unterscheidet sich von anderen Strafverfahren u.a. durch die Notwendigkeit, eine Reihe von Sachverständigengutachten einzuholen, wie zum Beispiel psychiatrisch-psychologische Gutachten oder gerichtsmedizinische und kriminaltechnische Sachverständigengutachten. Die Analyse dieser Gutachten setzt einen hohen Sachverstand des Rechtsanwalts voraus. Diese Voraussetzungen werden von einem Fachanwalt für Strafrecht erfüllt, da er sich ständig durch die Teilnahme an Aufbauseminaren zum neusten Stand von Rechtsprechung, Untersuchungsmethoden und ärztlichen Erkenntnissen u.a. weiterbildet.

Wichtig ist es, dass der Rechtsanwalt frühzeitig ein tragfähiges, an den Bedürfnissen des Mandanten ausgerichtetes, Verteidigerkonzept erstellt. Der Verteidiger muss als Grundvoraussetzung für eine Verteidigung in Kapitalstrafsachen neben dem feinfühligen Umgang mit dem Beschuldigten ein intensives Aktenstudium betreiben, sowie sich in zusätzliche Fachliteratur einarbeiten.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bin ich unter Anderem auf Kapitalstrafrecht, das Rechtsgebiet, in welches Mord als Straftat hineinfällt, spezialisiert und vertrete bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfes des Mords ermittelt wird.

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

niedrige Beweggründe - Mord § 211 StGB

Mit Beschluss vom 06.09.2022 zum Aktenzeichen AK 27/22 hat der BGH über einen Fall entschieden, in welchem im Streit stand, ob „niedrige Beweggründe“ und somit ein Merkmal für versuchten Mord vorlag, oder nicht:

„[...] Im Hinblick auf den dringenden Verdacht des versuchten Mordes liegt auf der Grundlage des der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden Sachverhalts - jedenfalls - das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) vor.

Ob die Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen [...].

Bei der Bewertung des mutmaßlichen Tatgeschehens stellen sich die Beweggründe des Angeschuldigten hiernach als "niedrig" dar: Er ist dringend verdächtig, den geschädigten Polizeibeamten aufgrund dessen Funktion als Organ der für den Angeschuldigten nicht existenten Bundesrepublik Deutschland (bzw. von deren Teilstaat) angegriffen zu haben. Ihm ging es darum, seine - ersichtlich unzutreffende - Rechtsauffassung gewaltsam durchzusetzen und sich aus egoistischen Motiven staatlicher Einflussnahme zu entziehen. Seine Überzeugung legitimierte aus seiner Sicht den Tod des Geschädigten, den er in entpersönlichter Weise gleichsam als Repräsentanten der von ihm nicht anerkannten Staatsgewalt ansah. Die Tötung hatte ihre Wurzel in der ideologischen Überzeugung des Angeschuldigten, die darauf gerichtet ist, sich bewusst über die rechtlichen Regeln hinwegzusetzen, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens konstitutiv ist. Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe. [...]“


Ein Beispiel für einen Fall, in welchem der Bundesgerichtshof die Frage nach niedrigen Beweggründen bewerten musste, findet sich im Urteil vom 17.04.2024 zum Aktenzeichen 1 StR 92/24:

„[...]Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind [...]. Entbehrt indes das Motiv ungeachtetder Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden [...]. Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden [...].“

§ 211 StGB hat folgenden Inhalt:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

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