Jugendpornografie - § 184 c StGB
Der Besitz von Jugendpornographie steht nach § 184 c StGB unter Strafe. Als eine strafbare Handlung gilt es, wenn man entsprechende Dateien auf einem USB-Stick, der Festplatte oder anderen Speichermedien speichert bzw. verbreitet.
Die Strafe ist in § 184 c StGB geregelt. Es ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird in besonders schweren Fällen angenommen.
Das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Verschaffens“ ist schon mit dem Download in den Arbeitsspeicher (und der bloßen Möglichkeit permanenter Speicherung), jedenfalls aber bei (automatischer) Abspeicherung im Cache-Speicher vollendet.
Wer jugendpornographische Daten von einem Computer zum Herunterladen anbietet, macht sich aufgrund des „Verbreitens“ strafbar. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch beim Einstellen in das Internet mit der Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs, insbesondere also auf einer Homepage, vor.
Sollten von der Person, gegen welche der Vorwurf des Besitzes/Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornografie besteht, auf Online-Plattformen mit anderen Nutzern Absprachen zum Austausch von kinder- oder jugendpornografischen Inhalten getroffen worden sein, kann Bandenkriminalität vorgeworfen werden. Mehr hierzu finden Sie hier.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfes der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von jugendpornographischen Schriften gemäß § 184 c StGB ermittelt wird.
Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen.
Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.
Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys
Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.
Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.
§ 184 c StGB hat folgenden Inhalt
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
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