StPO § 24 II
1. Nach § 24 II StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
2. Bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten ist zur Vermeidung des Ausschlusses der Parteilichkeit besondere Zurückhaltung geboten, zumal wenn es um die Aburteilung von Bandendelikten geht, an denen die Angeklagten in unterschiedlichem Maße beteiligt gewesen sein sollen.
BGH, Beschluss vom 10.01.2019, Az. 5 StR 648/18 (LG Berlin)