KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorge- haltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Frei- grenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24 – LG Baden-Baden