StGB §§ 242, 249
„[Rn. 5] aa) Die Zueignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ will. Der Täter muss mithin neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, die Aneignung der Sache beabsichtigen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er diese auf Dauer behalten will. Jedoch muss er die – wenn auch möglicherweise nur vorübergehende – Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben. Andernfalls handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die – auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird – keine Form der Aneignung ist. Deshalb ist eine Aneignungsabsicht zu verneinen, wenn der Täter die Sache – ohne sie behalten zu wollen – an sich bringt, um sie sogleich zu beschädigen oder wegzuwerfen oder gar zu zerstören.
[Rn. 6] Ist die Aneignung abgeschlossen, wirkt es sich auf die Zueignungsabsicht nicht mehr aus, wie der Täter sodann mit dem erlangten Gegenstand verfährt. Mithin kommt es auch in Fällen, in denen der Täter die Entsorgung der Sache erstrebt, darauf an, ob er diese zunächst körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, er also beabsichtigt, sie – möglicherweise auch nur vorübergehend – für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen. Der Täter kann die Sache in sein Vermögen etwa dadurch körperlich einverleiben, dass er sie unter Ausschluss des wahren Berechtigten von der Ausübung der Sachherrschaft der eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt unterwirft, sich also zum Zeitpunkt der Wegnahme offenhält, wie er im Anschluss mit der Sache verfahren will. Ob bei einer der geplanten Entsorgung vorausgehenden Nutzung der entwendeten Sache diese dem Vermögen des Täters zugeführt werden soll, ist letztendlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob er in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch profitieren und aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 15 Rn. 16 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Wenn der Täter neben der Aneignung mit der Wegnahme ein weiteres Ziel erstrebt, steht dies der Annahme der Zueignungsabsicht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92 Rn. 6, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5)“
BGH, Beschluss vom 03.04.2024 - 1 StR 75/24 - LG Augsburg