Einspruchsbeschränkung nach richterlichem Hinweis bei Geschwindigkeitsverstoß

| Strafrecht

§ 66 OWiG

„1. Die horizontale Beschränkung eines Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist zulässig, soweit - der Bußgeldbescheid die in § 66 OWiG niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, - die Erklärung des Betroffenen zweifelsfrei und unbedingt erfolgt - im Fall der Vertretung eine wirksame Ermächtigung zur Abgabe der Einspruchsbeschränkung vorlag und - die Erklärung dem erkennenden Richter vor Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung vorliegt. 2. Ein etwaig erteilter richterlicher Hinweise betreffend die Schuldform (hier: mögliche Verurteilung wegen einer Vorsatz-Tat) steht dem nicht entgegen, selbst wenn der Bußgeldbescheid keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schuldform enthält, die vorgesehene Rechtsfolge sich aber innerhalb des Regelrahmens der Bußgeldkatalogverordnung bewegte und die vorgeworfene Schuldform (hier: Fahrlässigkeit) hieraus abgeleitet werden kann.“

OLG Jena, Beschluss vom 02.09.2024, Az. 1 ORbs 371 SsBs 96/24

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