Gehilfenvorsatz bei Fehlvorstellung - Cannabis und BtMG

| Strafrecht

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 27

Zwischen den Straftatbeständen des Konsumcannabisgesetzes und denen des Betäubungsmittelgesetzes besteht eine tatbestandliche Verwandtschaft dergestalt, dass eine Fehlvorstellung des Gehilfen über die Substanz, deren Umgangs wegen sich der Haupttäter strafbar macht, nicht zum Entfallen des Gehilfenvorsatzes führt.

Stellt sich der Gehilfe irrig vor, der Haupttäter handle mit Cannabis anstelle von vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, kann er sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen.

BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 382/24 – LG Heilbronn

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