Gewahrsamsbruch am Geldautomaten

| Strafrecht

StGB § 242

„[Rn. 4] [...] Denn wer unberechtigt Geldscheine ergreift und einsteckt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten bereitliegen, nachdem der Berechtigte zuvor Bankkarte und PIN eingegeben hat, bricht den Gewahrsam des Geldinstituts an den Geldscheinen und nimmt fremde Sachen weg (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN).“

BGH. Beschluss vom 12.11.2024 - 3 StR 301/24 (LG Koblenz)

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