Grenzen der Rechtsmittelbefungnis des Nebenklägers bei Sicherungsverfahren

| Strafrecht

StPO § 400 Abs.1; § 414 Abs. 1 i.V.m. § 63 StGB

„[Rn. 6] aa) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Diese beschränkte Rechtsmittelbefugnis soll es dem Nebenkläger in einem Strafverfahren gleichwohl erlauben, einen Freispruch auch dann anzufechten, wenn er auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht und dieser nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde (MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 400 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 400 Rn. 3).

[Rn. 7] bb) Auch wenn nach § 414 Abs. 1 StPO im Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß gelten und dem Nebenkläger infolgedessen ebenfalls – mit den Einschränkungen des § 400 Abs. 1 StPO – eine Rechtsmittelbefugnis zusteht, ist Voraussetzung eines zulässigen Revisionsangriffs stets eine Beschwer des Revisionsführers in der Urteilsformel (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NStZ 2016, 560; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 608/19, NStZ 2022, 192). [Rn. 8] Insoweit sind die Besonderheiten des Sicherungsverfahrens im Blick zu behalten: In diesem ist ein Schuldspruch von vornherein nicht möglich; folglich wird der Beschuldigte im Tenor des Urteils auch nicht freigesprochen. Mithin fehlt es insoweit an einer Beschwer des Nebenklägers. Eine solche ergibt sich auch im Übrigen nicht, wenn – wie hier – der Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird; ein Rechtsmittel des Nebenklägers ist im Sicherungsverfahren vielmehr nur dann zulässig, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 129/21 Rn. 5 mwN).

BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 531/24 - LG Görlitz

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