JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2
Ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich, ist eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205/23 - LG Hamburg