Jugenstrafe und schwere der Schuld

| Strafrecht

JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2

Ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich, ist eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205/23 - LG Hamburg

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