StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1
Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24 - LG Dresden