K.O.-Tropfen

| Strafrecht

StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24 - LG Dresden

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