EMRK Art. 3, 9, 15; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 12a, 115a; IPbpR Art. 18; IRG §§ 42, 73; KDVG § 11
Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst im ersuchenden Staat herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, begründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 ‒ 4 ARs 11/24 ‒ Oberlandesgericht Dresden