Mitgliedschaftliche Beteiligung an terroristischer Vereinigung

| Strafrecht

StGB § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1, § 52; StPO § 264; GG Art. 103 Abs. 3

1. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verwirklichte Tatbestände werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308).

2. Ist der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt worden und ergibt sich sodann ein weiteres Delikt, das er zuvor als Mitglied im Vereinigungsinteresse begangen hatte, so kann er trotz der tateinheitlichen Tatbestandsverwirklichung wegen dieses das andere Strafgesetz verletzenden Beteiligungsakts verfolgt und bestraft werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358).

3. Zu der später bekannt gewordenen prozessualen Tat ist in dem neuen Verfahren abermals über die Strafe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Bei der Strafzumessung hat das Gericht eine durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24 - OLG Hamburg

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