StGB §§ 263, 362 a, 269, 274, 303 a
1. Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Point-of-sale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB.
2. Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht - mangels Betrugsähnlichkeit - die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263 a I StGB und - mangels Vorliegens einer „Datenurkunde“ - der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 I, 270 StGB.
3. Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gemäß § 274 I Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gemäß § 303 a I StGB strafbar sein. Insbesondere für die Verwirklichung des § 274 I Nr. 2 StGB ist allerdings in subjektiver Hinsicht zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 RVs 12/20