Urteilsergänzung nach Kenntnis des Rechtsmitteleingangs

| Strafrecht

StGB § 267 Abs. 4 Satz 4

1. Ist die Revision wirksam elektronisch übermittelt worden, wegen technischer Störungen aber nicht zu den Sachakten gelangt, und hat das erkennende Gericht in berechtigtem Vertrauen auf die Rechtskraft der Entscheidung die Urteilsgründe abgekürzt abgefasst, kann es diese entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, wenn es vom Eingang des Rechtsmittels erfährt.

2. Sofern dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Akten nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist zur Absetzung des ergänzten Urteils mit erneutem Eingang der Akten.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 3 StR 450/23 - LG Mainz

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