StGB § 240
„Leitsätze:
1. Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit bedarf es dabei einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung. (Rn. 37)
2. In der Wahrunterstellung von Tatsachen liegt nicht die Zusage einer bestimmten rechtlichen Bewertung. Das Gericht setzt sich deshalb nicht mit der Wahrunterstellung von möglichen Auswirkungen des Klimawandels in Widerspruch, wenn es diese nicht bei der Verwerflichkeitsprüfung, sondern erst bei der Strafzumessung berücksichtigt. (Rn. 23 – 24)
3. Im Hinblick auf die sog. „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht. (Rn. 31 – 32)
1. Durch sog. Klimakleber an der Weiterfahrt gehinderte Verkehrsteilnehmer kommen unter Berücksichtigung der sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung als Genötigte iSv § 240 StGB in Betracht. Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens von eine Straße blockierenden Demonstranten gem. § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob im Einzelfall eine Verwerflichkeit der Nötigung gegeben ist, ist in einer Abwägung der von den Versammlungsteilnehmern ausgeübten Versammlungsfreiheit mit den beeinträchtigten Rechtspositionen der betroffenen Verkehrsteilnehmer zu entscheiden. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)“
BayObLG, Beschluss v. 12.11.2024 – 203 StRR 250 /24