Vermögensvorteil aus Einschleusen von Ausländern

| Strafrecht

AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 2 (in der Fassung vom 12. Juli 2018)

Ein kausaler und finaler Vermögensvorteil im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in der Fassung vom 12. Juli 2018) kann sich auch aus der Nichtabführung von Sozialabgaben und der Nichtanmeldung von Lohnsteuer für die Arbeitstätigkeit der eingeschleusten Person im Inland ergeben. Eines unmittelbaren Zusammenhangs mit der Einschleusung bedarf es nicht.

BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 1 StR 464/23 – LG Mannheim

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