Versuchtes Inverkehrbringen von Konsumcannabis durch Wegwerfen

| Strafrecht

KCanG § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2; StGB § 22, § 23; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BayObLG, Beschluss v. 08.04.2024 – 203 StRR 39/24 - Leitsätze:

1. Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. (Rn. 11 – 13)

2. Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt. (Rn. 12)

3. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis. (Rn. 17)

1. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch – weiterhin – die Dereliktion von Konsumcannabis der Strafbarkeit unterfallen. Die Vorschrift von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst damit auch das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

2. Ein zielloses Handeln – wie das Wegwerfen von Konsumcannabis auf der Flucht vor der Polizei – schließt ein (versuchtes) Inverkehrbringen von Konsumcannabis nicht aus. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

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