Weiterverhandeln nach Selbstanzeige eines Schöffen - Befangenheit und Wartepflicht

| Strafrecht

§§ 29, 30 StPO

[Rn. 31] ..., denn selbst wenn eine Wartepflicht auch für das durch Selbstanzeige gemäß § 30 StPO ausgelöste Befangenheitsverfahren gelten sollte, erstreckte sie sich jedenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht auf die Hauptverhandlung.

[Rn. 32] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) ist die grundsätzliche Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO für die Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Hauptverhandlung weiter eingeschränkt worden (vgl. BT-Drucks.19/14747, S. 23). In § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO ist seitdem geregelt, dass die Hauptverhandlung keinen Aufschub gestattet und bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch stattfindet. Diese die Wartepflicht begrenzende Vorschrift gilt gemäß § 31 StPO auch für Schöffen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 31 Rn. 2; MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl., 2023, § 31 Rn. 7).

BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 164/22 LG Berlin –

Zurück